Seit dem 01.10.2004 gelten
neue Bestimmungen im europäischen Reiseverkehr!
Sie nehmen Ihren Hund, Ihr Frettchen oder Ihre
Katze mit in den Urlaub?
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
muss seit 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die
innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht
werden, ein Pass nach einheitlichem Muster
mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können,
d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar
und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Regeln und Sonderregeln
Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis
2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern
zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen
Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle
Kontrollen selber zur Verfügung stellen.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss
der Pass den tierärztli-chen Nachweis enthalten, dass das Tier
über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus
Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung
mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich
für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch
für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der
Beitrittsstaaten.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von
einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt
hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung.
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich
sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre
bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz
(Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen
für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Übergangsregeln gegen Reisechaos
Am 3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen für
den privaten Reiseverkehr beschlossen. Demnach können die bisher
verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen
weiter verwendet werden, wenn sie
vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,
noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig
bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die genannten
Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer
und Zecken),
den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen
(d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen
Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem
Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also
zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet
werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über
geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die deshalb
ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten
benötigen.
Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens
verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung
ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen
können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis
übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem
anderen Tierarzt vorgenommen wurde.
Pauschale Ermächtigung für Tierärzte
vorgesehen
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen
Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden
dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden
sich daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an
alle Tierarztpraxen wenden, um die praktischen Tierärzte/-innen
entsprechend zu autorisieren.
Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den/die
Praxisinhaber/-in, sondern auch auf seine/ihre tierärztlichen
Mitarbeiter/-innen wie Assistenten/-innen und Vertreter/-innen,
auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete
wissenschaftliche Einrichtungen.
Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich
geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt
sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer
zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen.
(Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer
Besprechung am 1. März 2004 mit Vertretern von Bund und Ländern.
Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer
kann trotzdem eventuell anders gestaltet sein.)
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen
der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle
Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden
Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden,
so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.
Druck und Bezug der Pässe
Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen,
die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach eine
zweistellige Firmenkennung erhält und mit einer fortlaufenden
Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen Firmenkennung
eigenverantwortlich vergeben wird (z.B. DE 01 1234567). Die
Heimtierpässe sind somit betriebsseitig abschließend durchnummeriert.
Diese individuelle Nummerierung bedeutet einen
erheblichen drucktechnischen Aufwand und damit deutlich höhere
Produktionskosten, als bei den gelben „Internationalen Impfpässen“.
Die neuen Pässe werden deshalb voraussichtlich nur von relativ
wenigen Unternehmen hergestellt werden und nicht kostenfrei
erhältlich sein.
Die Betriebskennziffern werden zentral durch
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben;
die jeweilige Unternehmen dürfen die Pässe dann drucken und
vertreiben.
Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass sich
weitere Impfstoffhersteller für den Druck der Pässe anmelden
werden: Nach Mitteilung des Bundesverbandes für Tiergesundheit
e. V. sehen sich die bei ihm vertretenen Impfstoffhersteller
nicht in der Lage, Herstellung und Verteilung der neuen Ausweise
zu leisten.
Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem
drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher noch
keine Betriebskennziffer zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen,
dass die zweistellige Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung
beantragt wird beim
Alter Pass – neuer Ausweis
Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze
oder Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen
„Internationalen Impfpass“ benutzen.
Ansonsten ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert,
als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch
geeignet ist, die bisherigen Formulare vollständig zu ersetzen.
Es können nämlich auch alle anderen Impfungen eingetragen
werden.
Die Angaben aus dem gelben „Internationalen Impfpass“ kann
der/die ermächtigte Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen
EU-Pass übertragen.
Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und ggf.
neu zu setzen. Registrierung und Sanktionen
Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung
der Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise
vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.
Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines
der „Haustierregister“ empfohlen werden.
Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen
gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall
muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet
werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen
können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden
sind.
Umsetzung positiv beeinflusst
Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden. Der
Aufwand ist zunächst groß und der Nutzen angesichts der noch
bestehenden Sonderregeln für mehrere Länder nicht deutlich
offensichtlich. Immerhin hat die Kommission selbst ihre Verordnung
als Erleichterung für den Reiseverkehr gelobt.
Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung
der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv
und erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung engagiert.
Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass